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Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination

Nach der seit dem 1. Juli 1998 geltenden Baustellenverordnung (BaustellVO) ist jeder Bauherr verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes auf Baustellen zu treffen. Dazu gehören in Abhängigkeit von diversen Randbedingungen u.a. die Beauftragung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinators, Planung u.a. der Maßnahmen nach den Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes, Klärung der Wechselwirkung zwischen mehreren Arbeitsgebern und Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten, die Meldung der Baumaßnahme an die zuständige Behörde (Vorankündigung), die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsschutz­vorschriften in der Ausführungsphase.

Die nachfolgende tabellarische Darstellung zeigt in kompakter Form in Abhängigkeit von den Beschäftigten, Art und Umfang der Arbeiten die erforderlichen Aktivitäten nach der BaustellVO auf.

Dabei sind gefährliche Arbeiten im Sinne der BaustellV z.B.:

 

  1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des verschüttet Werdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
  2. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind,
  3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern,
  4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
  5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
  6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,

Generell ist, sofern ein Koordinator für ein Bauvorhaben zu bestellen ist, dieser für die Planungs- und Ausführungsphase des Vorhabens zu bestellen.

Im Zuge unserer Tätigkeiten als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator führen wir unsere Aufgaben nach den Regeln für Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), die vom Ausschuss für Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASBG) zur Konkretisierung der Baustellenverordnung erlassen wurden, durch.

Durch zahlreiche Projekte im Rhein-Main-Gebiet steht uns ein großer Erfahrungsschatz für die Betreuung von Baustellen vom Klein- bis zum Großprojekt zur Verfügung, der auch durch eine intensive Zusammenarbeit mit den Behörden wir den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft sowie den Regierungspräsidien bzw. den Struktur- und Genehmigungsdirektionen mit Ihren Abteilungen für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik ständig aktualisiert und vertieft wird.

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